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Bekämpfung der Korruption im Sport barrierefrei

Bekämpfung der Korruption im Sport - Die Straftatbestände gegen den Sportwettbetrug und die Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe

Prof. Dr. Michael Kubiciel, Universität zu Köln

I. Hintergrund und Inhalt der Tatbestände

Das Strafrecht bietet nur einen sehr lückenhaften Schutz für den Sport. Dabei ist seine wirtschaftliche Bedeutung durchaus mit anderen großen Wirtschaftszweigen vergleichbar. Infolgedessen ist seine Integrität seit langem bedroht – von innen durch korrupte Funktionäre und Sportler, aber auch von außen. Kriminelle Organisationen waschen jährlich bis zu 100 Milliarden Euro mit Hilfe von Sportwetten. Zudem lassen sich mit Wetten auf abgesprochene Fußballspiele und andere Sportereignisse hohe Gewinne erzielen, wie man hierzulande spätestens seit der Hoyzer-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) weiß.

Das Ausmaß des Wettbetrugs wird an den Ermittlungen von Europol deutlich. Im Rahmen dieser Ermittlungen galten rund 380 Fußballpartien als verdächtig, darunter Spiele in Deutschland, Spanien, den Niederlanden und der Türkei – Begegnungen in der Weltmeisterschafts- und Europameisterschafts-Qualifikation sowie Spiele europäischer Top-Ligen eingeschlossen. Auch Spiele in unteren Ligen und im Amateurbereich werden immer häufiger manipuliert, um Wettgewinne zu erzielen. Zuletzt wurde berichtet, dass auch der Tennissport von Spielmanipulationen in einem bislang nicht erwarteten Umfang betroffen ist.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz will Wettbetrug und Spielmanipulationen entgegentreten. Ein kürzlich vorgestellter Referentenentwurf sieht die Einführung von zwei neuen Straftatbeständen vor:

· Sportwettbetrug (§ 265c StGB-E): Strafbar soll künftig sein, wer einen Vorteil für sich oder einen Dritten dafür fordert, sich versprechen lässt oder entgegennimmt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines Sportwettbewerbs beeinflusst und infolgedessen ein rechtswidriger Vermögensvorteil durch eine Wette erlangt wird. Spiegelbildlich dazu wird die aktive Seite der Bestechung, also das Anbieten, Versprechen oder Gewähren solcher Vorteile, ebenfalls unter Strafe gestellt.

· Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe (§ 265d StGB-E): Strafbar sollen Sportler, Trainer sowie Schieds- und Wettkampfrichter sein, die einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, dass sie den Verlauf oder das Ergebnis eines Wettbewerbs des organisierten Sports in wettkampf- bzw. regelwidriger Weise beeinflussen. Auch hier wird spiegelbildlich das Anbieten, Versprechen oder Gewähren solcher Vorteile bestraft. Im Unterschied zum Sportwettbetrug ist hier jedoch die Absicht, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erzielen, nicht erforderlich.

Nach dem im Dezember in Kraft getretenen "Gesetz gegen Doping im Sport" setzt die Bundesregierung damit ein weiteres Zeichen, dass sie die Integrität des Sports auch mit Mitteln des Strafrechts schützen will. Angesichts der fast täglichen Berichte über Doping, Spielmanipulationen, den Kauf von Fußballturnieren und andere Formen der Korruption kann sich die Bundesregierung der Zustimmung der Bevölkerung bei diesem Schritt sicher sein.

Im Hintergrund des Referentenentwurfs steht die Rechtsprechung zur Feststellung eines Betrugsschadens als Folge einer Verzerrung der Spielbedingungen. In der "Hoyzer"-Entscheidung hatte sich der BGH noch damit begnügt festzustellen, dass die von den in den Betrug eingebundenen Wettkunden erkaufte Chance auf den Wettgewinn wesentlich mehr wert sei, als sie dafür in Ausnutzung der Täuschung bezahlt hätten. Diese "Quotendifferenz" stelle bei jedem Vertragsschluss einen nicht unerheblichen Vermögensschaden dar, der nicht beziffert werden müsse. Es reiche aus, wenn die relevanten Risikofaktoren gesehen und bewertet würden.

Dem ist das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) jedoch entgegengetreten und verlangt den Nachweis eines Vermögensschadens in seiner konkreten Höhe. Demzufolge stellte der BGH im Jahr 2014 fest, dass der Schaden auch bei einem Wettbetrug der Höhe nach zu beziffern und nachvollziehbar darzulegen sei. Dies könne die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des Wetterfolgs und dessen Beeinflussung durch die Manipulation sowie des Wertes der mit dem Wettvertrag eingegangenen Verbindlichkeiten notwendig machen. Dieser Nachweis ist, wie der Referentenentwurf betont, in vielen Fällen nicht zu erbringen. Dies führt zur Straflosigkeit nicht nur der (organisierten) Wettbetrüger, sondern auch der für diese Betrugsmasche essentiellen Spieler, Trainer oder Schiedsrichter.

Der Referentenentwurf begegnet diesen Schwierigkeiten, indem er die Strafbarkeit des Sportwettbetrugs vom Eintritt eines Vermögensschadens entkoppelt und einen eigenständigen Korruptionstatbestand schafft.

II. Gesetzeszweck und Legitimation

Angesichts des Wortlauts und der Struktur der Tatbestände stellen die Verfasser die Integrität des Sports in den Mittelpunkt, nicht den Vermögensschutz. Letzteres ist, wie bei vergleichbaren Korruptionstatbeständen (§ 299 StGB), nur eine sekundäre Rechtfertigung. Im Vordergrund steht der Schutz einer gesellschaftlichen Institution: des Sports. Dessen herausragende gesellschaftliche Bedeutung wird in der Begründung des Referentenentwurfs besonders hervorgehoben. Erst an zweiter Stelle wird hinzugefügt, dass von Wettbetrugshandlungen und Manipulationen berufssportlicher Wettbewerbe "außerdem" erhebliche Gefahren für das Vermögen anderer ausgingen. Prägnant sprechen die Verfasser davon, dass beide Tatbestände "die zumindest intendierte korruptive Absprache zwischen einem Vorteilsnehmer und einem Vorteilsgeber" erfassen.

Die Integrität sportlicher Wettbewerbe vor korruptiven Machenschaften zu schützen, ist ein auch verfassungsrechtlich angemessenes Ziel. Die gesellschaftliche Bedeutung des Sports geht weit über die Ausführungen in der Entwurfsbegründung hinaus. Sich in sportlichen Wettkämpfen zu messen oder als Zuschauer teilzunehmen, ist ein tief verwurzeltes menschliches Bedürfnis, das durch die Verbreitung sportlicher Großereignisse über Massenmedien noch gesteigert wurde. Insbesondere der Breitensport wie Fußball ist für eine individualisierte Gesellschaft von gemeinschafts- und identitätsstiftender Bedeutung. Wegen dieser sozialen Bedeutung kommt Spielern, Trainern und Schiedsrichtern eine Vorbildfunktion zu. Breitet sich korruptive Regelumgehung im Sport aus, unterminiert dies nicht nur die Institution Sport, sondern kann auch zu Normerosionen in anderen gesellschaftlichen Bereichen führen. Verfestigt sich der Eindruck, dass Wettbewerbe im Spitzensport käuflich sind, kann dies die Neigung zur Vorteilsuche durch Regelumgehung fördern und langfristig den "Virus der Korruption" auf andere gesellschaftliche Bereiche übertragen.

Das Ziel, die Integrität des Sports gegen korruptive Verzerrungen zu schützen, verfolgt der Entwurf in angemessener Weise. Zwar werden Regelverletzungen auch verbandsintern verfolgt und sanktioniert, jedoch verfügt die Verbandsgerichtsbarkeit nur über begrenzte Aufklärungsmittel und ist der staatlichen Strafverfolgung unterlegen. Zudem vermitteln zentrale Sportverbände gegenwärtig eher den Eindruck, Teil des Korruptionsproblems als dessen Lösung zu sein.

III. Einordnung der Tatbestände

Angesichts des Zwecks der Tatbestände überrascht ihre Einordnung in den 22. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (StGB). Ihre Struktur und Zielsetzungen hätten besser in das Umfeld des § 299 StGB (und des neuen § 299a StGB) gepasst, die ebenfalls Ordnungssysteme gegen korruptive Umgehung schützen. Die Entwurfsbegründung rechtfertigt die Einordnung mit dem ebenfalls intendierten Vermögensschutz. Diese Erwägung trifft jedoch nur für § 265c StGB-E zu, nicht für den vom Schutz von Vermögensinteressen entkoppelten § 265d StGB-E. Dennoch überschreitet der Gesetzgeber mit der Einordnung auch des letztgenannten Tatbestandes in den 22. Abschnitt nicht die Grenzen seines Ermessens, da die Vorschrift gegen die Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe eine Sachnähe zu § 265c StGB-E aufweist und als Auffangtatbestand dienen kann, falls die Voraussetzungen des Sportwettbetrugs nicht nachweisbar sind. Zudem folgt die Legalordnung des StGB ohnehin nicht durchweg einem rein materiellen System.

IV. Umfang der Kriminalisierung

Die Tatbestandsmerkmale der neuen Strafvorschriften sind überwiegend aus anderen Korruptionstatbeständen bekannt, was sowohl den Vorteilsbegriff als auch die Tathandlungen betrifft. Zur Bestimmung des Umfangs dieser Merkmale kann auf die umfangreiche Rechtsprechung und Literatur verwiesen werden. Auch das zentrale Merkmal jeder Korruptionsvorschrift, die Unrechtsvereinbarung, findet sich in beiden neuen Strafvorschriften wieder.

Es ist jedoch zu beachten, dass § 265c StGB-E einen besonderen und besonders engen Inhalt der Unrechtsvereinbarung verlangt: Beide Parteien müssen übereinkommen, dass die Verzerrung der Erzielung eines Vermögensvorteils durch die Wette dient. Der passiven Seite der Korruption (Spielern, Trainern oder Schiedsrichtern) dürfte es jedoch regelmäßig gleichgültig sein, welche nachgelagerten Zwecke die aktiv bestechende Seite oder Dritte mit der Abrede verfolgen. Zwar muss der Spieler oder Schiedsrichter nicht sicher wissen oder beabsichtigen, dass seine Wettkampfverzerrung einem Wettbetrug dient, und er muss auch nicht wissen, wann und wo welche Wette platziert wird. Sie müssen aber zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben, dass ihre Manipulation des Wettbewerbs eine notwendige Bedingung für den durch einen Wettbetrug angestrebten Vermögensvorteil ist. Ein sicherer Nachweis dieser Unrechtsvereinbarung ist daher hauptsächlich in Fällen möglich, in denen Sportler, Trainer oder Schiedsrichter an dem Wettgewinn partizipieren sollen. In vielen anderen Fällen dürfte der Nachweis hingegen schwierig sein.

Damit kommt § 265d StGB-E nicht nur eine eigenständige Bedeutung, sondern auch die Funktion eines Auffangtatbestandes für den Fall eines nicht nachweisbaren Sportwettbetrugs zu. Angesichts dessen ist der Anwendungsbereich, wie ihn die Verfasser des Entwurfes zur Diskussion stellen, eng gefasst. Die Unrechtsvereinbarung muss sich zunächst auf einen Wettbewerb des organisierten Sports (Abs. 6) beziehen, der von einem Bundesverband oder einer internationalen Sportorganisation veranstaltet wird. Dies ist sachgerecht, da Korruption im unorganisierten Bereich kaum vorkommt und kein erhebliches Schädigungspotenzial aufweist. Zudem müssen an dem Wettbewerb überwiegend Spieler teilnehmen, die durch den Sport unmittelbar oder mittelbar erhebliche Einnahmen erzielen. Dies engt den Anwendungsbereich des Tatbestandes jedoch unnötig ein, da damit Korruption und Manipulation im Amateurbereich von Strafe freigestellt werden, obwohl diese durchaus beachtliche Aufmerksamkeit erlangen können und Amateurfußballspiele nicht selten Ausgangspunkt für Wettbetrug sind. Wer mit § 265d StGB-E die Integrität des Sports schützen und die Vorschrift zugleich als Auffangtatbestand für § 265c StGB-E einsetzen will, sollte sie auf den organisierten Amateursport erstrecken.

V. Konkurrenzen

Sollte sich neben § 265c StGB-E ausnahmsweise ein Betrug im Strafverfahren nachweisen lassen, stünde der gleichzeitig erfüllte Sportwettbetrug zu § 263 StGB im Verhältnis der Tatmehrheit. Dies ist konsequent, da der Sportwettbetrug primär die Integrität des Sports schützen soll und damit eine eigenständige Schutzrichtung gegenüber dem Betrug aufweist. Sollten gleichzeitig der Sportwettbetrug und die Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe erfüllt sein, so verdrängt der speziellere Paragraph 265c StGB-E den weiter gefassten § 265d StGB-E.

VI. Ausblick

Der strafrechtliche Schutz des Sports stand bislang in keinem angemessenen Verhältnis zur sozialen und wirtschaftlichen Bedeutung dieser wichtigen gesellschaftlichen Institution. Gerade im korruptionsanfälligen Bereich des Spitzensports entfaltet das Strafrecht bislang kaum Wirkung. Dies liegt an Nachweisschwierigkeiten, gelegentlich fehlte aber auch ein anwendbarer Straftatbestand. Die gegenwärtigen Probleme vieler Sportverbände haben jedoch tiefere Wurzeln. Vielen Sportfunktionären fehlt jenes Gespür für die Bedeutung von Compliance, das in großen und mittleren Unternehmen inzwischen gewachsen ist. Sportvereine und -verbände, die sich wirtschaftlich gerne mit Unternehmen vergleichen, sollten von den Antikorruptionsmaßnahmen der Wirtschaft lernen. Beispiele wie Siemens, Daimler und Audi zeigen, dass wirtschaftlicher Erfolg und Compliance vereinbar sind. Es ist unerfindlich, warum dies nicht für den Deutschen Fußball-Bund (DFB), die Fédération Internationale de Football Association (FIFA) und große Fußballvereine gelten sollte, die sich wirtschaftlich gerne als Global Player verstehen. Es ist zu hoffen, dass die strafrechtlichen Ermittlungen gegen Funktionäre des DFB und der FIFA sowie die Gesetzesinitiativen der Bundesregierung gegen Doping, Wettbetrug und Spielmanipulation die im und für den Sport handelnden Personen zu den längst überfälligen Struktur- und Verhaltensänderungen veranlassen.

Fußnoten:

<sup>1</sup> Rössner, Festschrift für Mehle, 2009, S. 567 ff.

<sup>2</sup> Hutz/Kaiser, Neue Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (NZWiSt) 2013, 379, 382.

<sup>3</sup> Zur Strafbarkeit des Kaufs einer WM-Vergabe Kubiciel/Hoven, Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) vom 28.10.2015; umfassend dazu Hoven/Kubiciel/Rübenstahl, NZWiSt (demnächst erscheinend).

<sup>4</sup> Bundesgerichtshof (BGH) vom 15.12.2006, 5 StR 181/06, BGHSt 51, 165; dazu Kubiciel, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht (HRRS) 2007, 68.

<sup>5</sup> Süddeutsche Zeitung vom 4.2.2013, unter: http://www.sueddeutsche.de/sport/manipulation-im-fussball-europol-deckt-gewaltigen-wettbetrug-auf-1.1590936 (zuletzt abgerufen am 20.1.2016).

<sup>6</sup> Adams/Rock, Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht (ZfWG) 2010, 381, 385.

<sup>7</sup> Spiegel Online vom 18.1.2016; unter: http://www.spiegel.de/sport/sonst/tennis-16-profis-sollen-laut-bbc-und-buzzfeed-spiele-manipuliert-haben-a-1072485.html (zuletzt abgerufen am 20.2.2016).

<sup>8</sup> Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe.

<sup>9</sup> Bundestagsdrucksache (BT-Drs.) 18/4898.

<sup>10</sup> BGH vom 15.12.2006, 5 StR 181/06, BGHSt 51, 165 Rn. 32; dazu Gaede, HRRS 2007, 16, 18.

<sup>11</sup> Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 7.12.2011, 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10, Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ) 2012, 496, Rn. 176.

<sup>12</sup> BGH vom 20.12.2012, 4 StR 55/12, BGHSt 58, 102 Rn. 36 ff.

<sup>13</sup> Entwurf, S. 1, 8; siehe auch Staatssekretär Christian Lange, Südwest Presse vom 7.10.2015.

<sup>14</sup> Entwurf, S. 7.

<sup>15</sup> Entwurf, S. 9.

<sup>16</sup> Hutz/Kaiser, NZWiSt 2013, 379, 383 f.

<sup>17</sup> Vgl. dazu Schild, Juristische Ausbildung (JURA) 1982, 464 ff.

<sup>18</sup> Rössner (Fn. 1), S. 570.

<sup>19</sup> Vgl. auch Rössner (Fn. 1), S. 577 f.

<sup>20</sup> Entwurf, S. 9.

<sup>21</sup> Entwurf, S. 14.

<sup>22</sup> Entwurf, S. 17.

<sup>23</sup> Entwurf, S. 12.