Dezernat Interne Ermittlungen

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Amtsdelikte

Ermittlungen gegen Amtsträger, Feuerwehr- und Polizeibedienstete.

Frau und Mann studieren Akten vor dem Verhörraum
© colourbox.de, FHH-Bildagentur

Amtsträger und Amtsdelikte

Die Faustformel „Jeder Beamte ist ein Amtsträger, aber nicht jeder Amtsträger ist Beamter“ macht deutlich, dass die strafrechtliche Einordnung als Amtsträger oft schwierig ist.

Zu den Amtsträgern gehören nach dem Strafgesetzbuch neben Beamtinnen und Beamten auch Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen oder die dazu bestellt sind, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Häufig muss im Rahmen der Ermittlungen zunächst geklärt werden, ob eine Person tatsächlich Amtsträger ist.

Amtsdelikte sind Straftaten im Amt, die ausschließlich von Amtsträgern im Rahmen der Dienstausübung begangen werden können. Dazu zählen beispielsweise Falschbeurkundung im Amt, Körperverletzung im Amt, Verletzung eines Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht, Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit.
Amtsträger können auch allgemeine Straftaten während ihrer Dienstausübung begehen, beispielsweise eine Strafvereitelung, Nötigung oder die Verletzung des Privatgeheimnisses. Auch für diese unechten Amtsdelikte sind wir zuständig.
Detaillierte Informationen zu unserer Zuständigkeitsregelung finden Sie im Bereich Informationen.
 

Polizei- und Feuerwehrbedienstete

Bei Polizei- und Feuerwehrbediensteten ermitteln wir bei sämtlichen strafrechtlichen Vorwürfen im Rahmen der Dienstausübung sowie außerhalb des Dienstes, sofern die Straftat besonders schwer wiegt, eine besondere Öffentlichkeitswirksamkeit zu erwarten ist oder geeignet ist, das Ansehen der Polizei oder Feuerwehr in der Öffentlichkeit zu schädigen.
Unsere Zuständigkeit umfasst auch Ermittlungen gegen Polizeibedienstete anderer Länder, der Bundespolizei oder des Zolls, sofern die Straftat während der Dienstausübung in Hamburg stattgefunden hat.

Straftaten der Hasskriminalität, die Polizei- und Feuerwehrbediensteten vorgeworfen werden, sind besonders geeignet, das Vertrauen in die neutrale, respektvolle und gesetzestreue Arbeit von Polizei- und Feuerwehrbediensteten zu schädigen. Hasskriminalität zeichnet sich insbesondere durch vorurteilsgesteuerte Handlungen aus, deren Ziel nicht das Opfer als Individuum, sondern vielmehr als Repräsentant einer Gruppe ist. Auf diese Weise sollen Gefühle der Bedrohung, der Ausgrenzung und von Schutzlosigkeit, vor allem bei Minderheiten, erzeugt werden. Wir führen bei derartigen Vorwurfslagen gegen Polizei- und Feuerwehrbedienstete die strafrechtlichen Ermittlungen.

Wird eine Person durch einen Schusswaffengebrauch von Polizeibediensteten am Körper verletzt, sind wir ebenfalls für die strafrechtlichen Ermittlungen zuständig.
 

Ermittlungen bei Amtsdelikten

In Hamburg werden strafrechtliche Vorwürfe gegen Amtsträger durch das Dezernat Interne Ermittlungen unabhängig, umfassend und überprüfbar ermittelt. Dies gilt auch für Ermittlungen gegen Polizeibedienstete, weil das Dezernat Interne Ermittlungen organisatorisch beim Staatsrat der Behörde für Inneres und Sport (BIS) angegliedert und dadurch institutionell-hierarchisch unabhängig von der Polizei Hamburg ist.

Für Ihren Besuch bei uns müssen Sie kein Polizeigebäude betreten.

Die Aufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft Hamburg oder durch uns erfordert zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Amtsdelikt. Reine Mutmaßungen reichen nicht aus. Die strafrechtlichen Ermittlungen werden in enger Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft Hamburg geführt. Ein eigenes Budget und eigene operative Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ermöglichen, die strafprozessual zulässigen Ermittlungsmaßnahmen umfänglich auszuschöpfen.
Sind die Ermittlungsmaßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung abgeschlossen, entscheidet die Staatsanwaltschaft ob das Ermittlungsverfahren eingestellt wird, ein Strafbefehl erlassen oder die Anklage vor einem Strafgericht erhoben werden soll. 

Das Recht auf Akteneinsicht ist ein individuelles Verfahrensrecht und steht bestimmten Personen zu. Über die Akteneinsicht entscheidet ausschließlich die Staatsanwaltschaft. Einen Antrag auf Akteneinsicht können Sie aber gern bei uns einreichen, der mit der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft vorgelegt wird.
 

Beratung und Strafanzeige

Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihr Anliegen in unsere Zuständigkeit fällt, berät Sie gern einer unserer Ansprechpartner aus dem Fachkommissariat Amtsdelikte.
Sie können bei uns schriftlich oder persönlich eine Strafanzeige erstatten. 
Sofern Sie als Verfahrensbeteiligter allgemeine Verfahrensfragen haben, kontaktieren Sie gern einen Ansprechpartner vom Fachkommissariat Amtsdelikte.